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I. Verhältnis zu § 8 Abs 3 S 2 KStG

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Die Reglung über die verdeckte Gewinnausschüttung in § 8 Abs 3 S 2 KStG und die Regelung über die Einkünftekorrektur in § 1 unterscheiden sich auf Ebene des Tatbestandes und auf Ebene der Rechtsfolge.

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In persönlicher Hinsicht erfordert § 8 Abs 3 S 2 KStG eine körperschaftsteuerpflichtige Person iSv § 1 und 2 KStG; mithin eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. § 1 ist dagegen auf jede im Inland steuerpflichtige Person anwendbar. In persönlicher Hinsicht geht der Anwendungsbereich des § 1 daher weiter.

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In sachlicher Hinsicht setzen zwar beide Vorschriften eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage voraus, § 1 schränkt diese Tatbestandvoraussetzung jedoch dadurch ein, dass die Minderung aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland resultieren muss. Während die Anwendung von § 8 Abs 3 S 2 KStG also auch in reinen Inlandsfällen in Betracht kommt, erfasst § 1 nur grenzüberschreitende Sachverhalte. Insoweit ist § 8 Abs 3 S 2 KStG die weitergehende Regelung. In sachlicher Hinsicht ist dagegen § 8 Abs 3 S 2 KStG vom Tatbestand enger, als von der Rspr[76] die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein muss. § 1 lässt für seine Anwendung auch einen beherrschenden Einfluss oder ein Interesse an der Einkunftserzielung eines anderen genügen.

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Im Hinblick auf die Rechtsfolge der jeweiligen Vorschrift ist zunächst festzustellen, dass die Korrekturen aufgrund beider Vorschriften außerhalb der Steuerbilanz ansetzen.[77] Bei der Reichweite der Rechtsfolgen hinsichtlich der Ermittlung des Korrekturbetrages der Höhe nach bestehen keine Unterschiede. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist idR mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bewerten.[78] Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Entgegen § 9 Abs 2 S 3 BewG sind ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.[79] In seinem Urt v 17.10.2001[80] setzte der BFH (erstmals) den Fremdvergleichspreis als Korrekturmaßstab an: Die Einkünftekorrektur (aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung) erfasse der Höhe nach die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten und dem Preis, den voneinander unabhängige Vertragspartner für den Einkauf der Waren unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis). Dieser Korrekturmaßstab liegt auch § 1 zugrunde.

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Sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs 3 S 2 KStG als auch von § 1 erfüllt, geht nach Auffassung der FinVerw[81] die Anwendung der Regelung zur verdeckten Gewinnausschüttung vor. Der Vorrang wird mit dem Wortlaut des § 1 „unbeschadet anderer Vorschriften“ begründet. Dadurch wird eine gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften jedenfalls in den Fällen vermieden, in denen sich auch die Rechtsfolgen decken. Im Einzelfall ist es denkbar, dass eine Gewinnkorrektur auf Grundlage des § 1 denkbar ist, jedoch nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung; in diesem Fall ist § 1 anzuwenden.[82]

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Der Vorrang von § 8 Abs 3 S 2 KStG führt dazu, dass der Anwendungsbereich von § 1 eher gering ist.[83]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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