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1. Verhältnis zu § 42 AO

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Zwischen § 1 und § 42 AO besteht ein nur theoretisches Konkurrenzverhältnis. Die FinVerw[116] vertritt die Auffassung, § 42 AO sei vorrangig anzuwenden. Die Frage geht dahin, ob bei der Anwendung von § 42 AO der Besteuerung ein neuer (fiktiver) Sachverhalt zugrunde gelegt wird und ob auf diesen vom tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abw neuen Sachverhalt § 1 angewendet werden kann. Der BFH betonte in seiner Entsch v 19.8.1999,[117] iF eines Missbrauchs sei immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis abzustellen. Es sind mithin lediglich die Missbrauchsfolgen für Zwecke der Ermittlung der Steuerschuld aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis zu eliminieren.[118] Daraus folgt, dass das konkrete Steuerschuldverhältnis bestehend aus dem verwirklichten Lebenssachverhalt unangetastet bleibt und somit § 42 AO die Einkünftekorrektur nach § 1 nicht verdrängt.[119]

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In der Praxis wird hingegen für eine Einkünftekorrektur nach § 1 kein Raum sein, wenn zuvor § 42 AO Anwendung gefunden hat. Wenn nämlich die Steuerschuld bei Eingreifen von § 42 AO so entsteht, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, wird damit auch regelmäßig der Fremdvergleichsgrundsatz eingeschlossen sein, so dass eine weitere Einkünftekorrektur nach § 1 überflüssig ist, um die Steuerschuld in der richtigen Höhe entstehen zu lassen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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