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h) Feld- oder Waldwege

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Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf die Straße kommen. Für den Wegbenutzer besteht Wartepflicht. Eine volle Haftung des Einfahrenden[340] kommt nicht immer in Betracht. So braucht, wer mit seinem Kfz aus einem Waldweg kommend nach links in die bevorrechtigte Straße einbiegen will und nach dort eine Sicht von 75 m hat, keinen Einweiser. Insbesondere braucht er i.d.R. nicht damit zu rechnen, dass ein sich ihm von links nähernder Fahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h um 30 km/h überschreiten werde.[341]

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Entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Weges als Feld- oder Waldweg ist seine Verkehrsbedeutung, gegenüber der das äußere Erscheinungsbild und die Art der Wegbefestigung zurücktreten.[342] So hat ein für alle Kfz gesperrter Weg die Bedeutung eines Feld- oder Waldweges.[343] Bei nicht eindeutiger Vorfahrtsregelung ist vom Fahrer von der für ihn ungünstigeren Rechtsbedeutung auszugehen.[344]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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