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22. Motorsportveranstaltungen

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Ersatzansprüche der Teilnehmer an einer Motorsportveranstaltung gegen andere Teilnehmer können durch eine Vereinbarung mit dem Veranstalter auf Schäden begrenzt werden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.[552] Bei gefährlichen motorsportlichen Veranstaltungen kann allerdings im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer untereinander konkludent auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig anzusehen ist, wenn über die KH-Versicherung des Unfallverursachers Versicherungsschutz besteht.[553] Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb können sportlichen Kampfspielen bzw. Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial gleichzusetzen sein, die zu einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen können, sofern kein KH-Versicherungsschutz besteht.[554]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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