Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 124

a) Grundsätze

Оглавление

294

Gelingt es dem Kfz-Halter nicht, ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. bzw. für Schadenfälle ab 1.8.2002 höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG nachzuweisen, so ist eine Haftung damit grundsätzlich gegeben. Ausnahmsweise kann, wenn kein unabwendbares Ereignis bzw. höhere Gewalt vorliegt, die Betriebsgefahr bei grob fahrlässigem Verhalten des anderen Beteiligten als Unfallursache ganz zurücktreten.[526] Die Haftung wird eingeschränkt, wenn der Verletzte den Unfall mitverschuldet hat. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung des Unfallbeitrags auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[527] Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, können alleine haften, wenn ihr Verschulden im Einzelfall objektiv und subjektiv so erheblich ist, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet zurücktritt.[528]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Подняться наверх