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i) Grundstücksausfahrt/Überführte Zufahrt/Verkehrsberuhigte Straße

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Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung sind dafür maßgebend, ob ein Weg als ein öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstücksausfahrt anzusehen ist.[345] Bei Ausfahrten aus Grundstücken ist die Grundregel des § 10 StVO zu beachten. Muss der Verkehr abbremsen oder ausweichen, so handelt der Ausfahrende verkehrswidrig.[346] Bei Vorliegen besonderer Umstände, so z.B. Länge und Schwerfälligkeit eines Fahrzeugs, ist ein Einweiser heranzuziehen. Die Wartepflicht des Ausfahrenden besteht auch gegenüber einem Radfahrer.[347] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Sicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einem Grundstück.[348]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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