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a) Einleitung

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Der Fahrer kann darauf vertrauen (s. Rn. 133), dass sich erwachsene Fußgänger verkehrsgerecht verhalten. Er ist jedoch auch bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn, das Gelände neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Gehwegs, zu beachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist. Weisen besondere Umstände auf ein unvorschriftsmäßiges Verhalten eines Fußgängers hin, so muss er sich auf dieses einstellen.[383]

Bleibt ein Erwachsener beim Herannahen eines Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen, kann der Kraftfahrer i.d.R. darauf vertrauen, dass diese Person das Fahrzeug bemerkt hat und nicht die Fahrbahn betritt. Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sich der Fußgänger nicht zuverlässig verkehrsgerecht verhält. So z.B., wenn ein Fußgänger außerorts auf einer Bundesstraße auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen bleibt, obwohl ihm ausreichend Zeit verblieb, die Straße zu überqueren. Der Kraftfahrer muss dann seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen (§ 3 Abs. 1 StVO).[384]

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Nach § 3 Abs. 2a StVO besteht eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber Kindern, erkennbar Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.

Hilfsbedürftige sind nicht nur Gehbehinderte und Blinde[385], sondern auch Betrunkene. Mit diesen muss der Fahrer zur Nachtzeit bei Vorliegen besonderer Umstände rechnen.[386] Wird ein betrunkener Fußgänger zur Nachtzeit auf der rechten Fahrbahnseite einer Landstraße vom Kfz erfasst, kann ein Verschulden des Fahrers nicht aufgrund des ersten Anscheins (s. Rn. 127) angenommen werden. Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf der Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig gemäß § 3 Abs. 2a StVO anzusehen.[387] Einen angetrunkenen Fußgänger wird oft ein Mitverschulden treffen.[388] Liegt ein Fußgänger in stark angetrunkenem Zustand nachts bäuchlings auf einer Straße und wird dort von einem Autofahrer erfasst, kann im Rahmen der nach § 9 StVG gebotenen Abwägung ein – unterstelltes – geringfügiges Verschulden des Autofahrers und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem erheblichen Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fußgängers gänzlich zurücktreten.[389]

Bei erkennbar älteren Menschen greift die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2a StVO schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie aufgrund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll übersehen und meistern können. Für eine Verkehrsunsicherheit dieser Personen bedarf es keiner konkreten Anhaltspunkte.[390] Erforderlich ist jedoch, dass eine Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale für den Kraftfahrer als älterer Mensch zu erkennen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt diese Person. Ist eine Person als älterer Mensch erkennbar, muss sie nicht, um dem besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a StVO zu unterfallen, zusätzlich erkennbar hilfsbedürftig sein.[391]

Zum Vorbeifahren an einem Gehweg s. Rn. 157, an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249.

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Ein Fahrer, der absolut fahruntauglich unter Alkoholeinfluss (1,63 ‰) mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen ein Überholverbot einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger anfährt, haftet trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers diesem zu 100 %. Ebenso, wenn ein Fahrer mit 1,72 ‰ beim Umschalten der Ampel auf „Grün“ verkehrswidrig rechts an den noch stehenden Fahrzeugen vorbeifährt und hierbei einen Fußgänger anfährt.[392]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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