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19. Inlineskater

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Strittig war, ob Inlineskater als Fußgänger nach §§ 25 ff. StVO zu behandeln sind und vorhandene Gehwege benutzen müssen[471]oder die Definition des Fahrzeugs erfüllen und damit gemäß § 2 Abs. 1 StVO die rechte Fahrbahn zu benutzen haben.[472]

Der BGH hat entschieden, dass Inlineskater nicht als Fahrzeuge, sondern als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ i.S.v. § 24 Abs. 1 StVO anzusehen sind.[473] Damit unterfallen sie grundsätzlich den für Fußgänger geltenden Vorschriften, also §§ 25, 26 StVO. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2013 durch eine Änderung des § 24 StVO klargestellt.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 20. Verhalten gegenüber Kindern

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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