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c) Kindersicherungspflicht

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Nach § 21 StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Kfz nur mitgenommen werden, wenn amtlich genehmigte, für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.[548]

Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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