Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 127
d) Mobiltelefone
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Mit Wirkung zum 1.2.2001 wurde die StVO um das sog. Handy-Verbot erweitert (§ 23 Abs. 1a StVO). Danach ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.
Benutzt der Fahrer ein Headset, muss er gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch das Gerät beeinträchtigt wird. Er muss also die Lautstärke so regeln, dass er die Geräusche des Verkehrs noch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann.
Als Fahrzeug gilt auch das Fahrrad. Den Fahrradfahrer trifft das Handy-Verbot gleichermaßen.
Das Telefonieren ohne Freisprechanlage im Fahrzeug (oder auf dem Fahrrad) beeinträchtigt das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers[549] und ist generell als gefährlich anzusehen. Die Rechtsprechung zu § 81 VVG (§ 61 VVG-alt) sieht es je nach dem Umständen als grob fahrlässig an.[550] Ein grob fahrlässiges Handeln führt auch im Rahmen des § 254 BGB zu einem Mitverschulden und einer Mithaftung, wenn es mitursächlich für den Unfall und die Unfallfolgen geworden ist. Bereits der Versuch eines Handy-Telefonats ohne Freisprechanlage kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 20 % führen.[551]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 22. Motorsportveranstaltungen