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g) Seitenstraßen

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Ein aus einer Seitenstraße kommender Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, in die bevorrechtigte Straße einzufahren, solange er auf dieser kein Kfz herankommen sieht.[336] Eine Vorfahrtsverletzung ist dann nicht gegeben.[337]

Ein Wartepflichtiger, der wegen der Straßenführung die auf der Vorfahrtstraße herannahenden, von einem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckten Verkehrsteilnehmer nicht sehen kann, muss mit dem Einbiegen in die bevorrechtigte Straße nach rechts solange warten, bis er den Verkehrsraum dort ausreichend übersehen kann. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass hinter einem die Sicht verdeckenden Fahrzeug keine Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzen.[338]

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Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gefährts bzw. eines schwerfälligen Fahrzeugs, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen keinen Einweiser. Kann er wegen der Kurve einen auf der Vorfahrtstraße Herannahenden nicht sehen, so erlischt das Vorfahrtsrecht des Herannahenden. Die beiderseitigen Verhaltenspflichten richten sich nach § 1 StVO. Der Einbiegende muss jedoch i.d.R. anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße Herannahender für ihn sichtbar wird. Den Einbiegevorgang darf er nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den Herannahenden rechtzeitig frei machen kann.[339]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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