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f) Kreisverkehr
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Ist an der Einmündung in einem Kreisverkehr Zeichen 215 (= Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a StVO). Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Der Beweis des ersten Anscheins spricht grundsätzlich für einen Vorfahrtsverstoß des Verkehrsteilnehmers, wenn sich die Kollision in seinem Einmündungbereich ereignet hat.[335]