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e) Kreuzungen

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230

Ein Wartepflichtiger muss an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranfahren, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet.[329] Kann er an unübersichtlichen Straßenstellen nicht übersehen, ob er den Vorfahrtsberechtigten behindert oder nicht, so darf er sich in die Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat (§ 8 Abs. 2 StVO). Zum „Kreuzungsbereich“ s. Rn. 221 f.

231

Bei Kreuzungszusammenstößen spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Vorfahrt schuldhaft verletzt worden ist, nicht aber dafür, dass der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten unabwendbar war. Konnte das Herannahen des Vorfahrtsberechtigten nicht rechtzeitig erkannt werden, kann der Anschein entfallen.[330]

232

An einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden kann. Fährt der Fahrer zu schnell, so kann sich der von links in die Kreuzung einfahrende Wartepflichtige auf diese verkehrswidrige Fahrweise berufen,[331] und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder anderen Seite ein Fahrzeug naht.[332] Kann er jedoch an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen, also bei „halber Vorfahrt“, in die von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen und nähert sich von dort kein Fahrzeug, demgegenüber er wartepflichtig wäre, so braucht er seine Geschwindigkeit noch nicht herabzusetzen, wenn die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist.[333]

233

Der auf einer Vorfahrtstraße an einer Kolonne gestauter Fahrzeuge Vorbeifahrende muss auch als Vorfahrtsberechtigter auf Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf von ihm erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[334]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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