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c) Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten

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Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung treffen. Sein Vorrecht geht aber grundsätzlich nicht deshalb verloren, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.[320] Der Umfang der Mithaftung richtet sich in erster Linie nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen.[321] Hierbei ist nicht auf die durch Bremsung verminderte Auffahrgeschwindigkeit, sondern auf die Ausgangsgeschwindigkeit abzustellen.[322] Bei extrem überhöhter Geschwindigkeit ist der Anschein für ein schuldhaftes Verhalten des Wartepflichtigen erschüttert.[323]

Bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist für dessen Mithaftung darauf abzustellen, ob der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation für ihn vermeidbar gewesen wäre. Kann der Wartepflichtige dazu keine Angaben machen, weil er das bevorrechtigte Fahrzeug vor der Kollision schlicht nicht gesehen hat, geht dies zu seinen Lasten.[324] Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich grundsätzlich nur der Verkehrsteilnehmer berufen, der sich selbst regelgerecht verhält, dagegen nicht derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen.[325]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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