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g) Sorgfalt des Überholten

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Der Überholte muss als langsam Fahrender rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Während des Überholvorgangs muss er die Straße sorgfältig beobachten, um plötzlich auftauchenden Hindernissen gerecht werden zu können. Er darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen[137] und muss sie u.U. an geeigneter Stelle ermäßigen; notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Kfz das Überholen möglich ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 StVO). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den äußeren rechten Rand seiner Fahrbahn einzuhalten, um vorschriftswidrige Manöver zu ermöglichen.[138] Kommt der Überholende von der Fahrbahn ab, spricht der Anscheinsbeweis keineswegs für ein Fehlverhalten des Überholten.[139] Ein leichtes Fehlverhalten des Überholten kann bei grob fahrlässigem Verhalten des Überholers unberücksichtigt bleiben.[140]

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Der Überholende braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass er durch den Überholten während des Überholvorgangs gefährdet wird, wenn er sein Überholvorhaben rechtzeitig angekündigt hat und einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält.[141] Das gilt auch, wenn der Überholte plötzlich stark nach links abweicht.[142]

Kommt der Überholte von der Straße ab, kann ihn eine Mithaftung von 30 % treffen.[143]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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