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f) Sorgfalt des Überholenden

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Vor dem Ausscheren nach links muss der Fahrer sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er keinen von rückwärts nahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdet.[124] Er darf nicht so knapp vor einem nach hinten kommenden schnelleren Kfz auf die Überholfahrbahn wechseln, dass dessen Fahrer sein Fahrverhalten nicht mehr darauf einstellen kann.[125]

Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig durch Fahrtrichtungsanzeiger (§ 5 Abs. 4a StVO) anzukündigen.

Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang ist bei unklarer Verkehrslage[126] oder angesichts einer ununterbrochenen Leitlinie abzubrechen.[127] Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Blinkzeichen angekündigt werden.

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Der Abstand beim Überholen muss so groß sein, dass der Überholte nicht gefährdet wird. Auch bei erheblicher Geschwindigkeit dürfte ein Abstand von 1 bis 1,5 m grundsätzlich als ausreichend anzusehen sein.[128] Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Überholenden, wenn dieser ohne ersichtlichen Grund mit dem zu überholenden Kfz kollidiert.[129]

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Wenn mehrere hintereinander fahrende Kfz überholen, so darf als Erstes dasjenige überholen, das sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss.[130] Nicht stets ist dem Vorausfahrenden der Vortritt zum Überholen eines langsam fahrenden Fahrzeuges zu überlassen.[131] Das Vorrecht hat das Fahrzeug, das zuerst erkennbar und ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt.[132] Hat ein Nachfolger ca. 3 Sekunden früher den Überholvorgang eingeleitet, so muss der Vordermann vom Überholen Abstand nehmen. Tut er es nicht, kann er vom „Nachfolgenden“ 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen.[133]

Der Überholende muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sich noch rechtzeitig auf eine Richtungsänderung des zu Überholenden einstellen kann oder dass er vor einem unvorsichtig durch eine Lücke in der Kolonne „Hindurchfahrenden“ anhalten kann.[134]

Wer bereits nach einem leichtsinnig Überholenden auch überholt, kann dem Entgegenkommenden keine Mithaftung entgegenhalten.[135]

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Wer an einer „stehenden Autoschlange“ vorbeifährt, muss als Vorfahrtsberechtigter auf den Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[136]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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