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d) Dunkelheit/Nebel/Glatteis

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Bei Dunkelheit muss der Fahrer damit rechnen, dass auf seiner Fahrbahn Hindernisse auftreten.[180] Er darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird.[181] Bei nicht aufklärbarem Sachverhalt wird vielfach Haftungsteilung in Betracht kommen.

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Wer bei dichtem Nebel in einer Kurve anhält, hat zumindest zur Hälfte für den Schaden aufzukommen.[182]

Bei Bodennebel und Glatteisgefahr ist ggf. im Schritttempo zu fahren.[183] Ein Fahrer, der wegen zu schnellen Einfahrens in eine Nebelbank mit Sichtweite unter 20 m auf der Überholspur ein Kfz streift, haftet nicht schon deshalb mit, weil er im Anschluss daran auf der BAB-Normalspur bei 12 km/h durch einen nachfolgenden Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt wird.[184] Kommt es bei Dunst und Nebel (Sichtweite 50–100 m) im innerörtlichen Einmündungsbereich zu einem Unfall, erfolgt aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hälftige Schadensteilung, wenn der Vorfahrtsberechtigte mit einer der Sichtweite nicht angepassten Geschwindigkeit (73 km/h) fuhr.[185]

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Bei Vereisung und Glätte muss der Fahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und erforderlichenfalls gefahrlos bremsen kann. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei trockener, schnee- und eisfreier Straße braucht der Fahrer sich nicht stets auf mögliche Glatteisbildung einzustellen.[186] Welche Geschwindigkeit im Einzelnen zulässig ist, wird unter Berücksichtigung des Grades der Glätte, der konkreten Verkehrslage und der Lichtverhältnisse entschieden werden können. Die rechtzeitige Vorhersehbarkeit der Straßenglätte gehört zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Fahrers.[187] Seit dem 1.4.2013 gilt gemäß § 2 Abs. 3a StVO, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte mit M+S-Reifen ausgerüstet sein müssen.

Schleudern auf voraussehbar vereister Straße oder bei Schnee- und Wasserglätte begründet den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers.[188] Bei spiegelglatter Straße muss er sich darauf einstellen, dass ein Vorausfahrender die Herrschaft über sein Kfz verliert.[189]

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Die Betätigung der Bremsen beim ersten Auftreten von Glatteis und beim Rutschen des Fahrzeugs infolge der Fahrbahnglätte ist unsachgemäß.[190] Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Bremsbetätigung auf vereister Fahrbahn zu einem Schleudern und damit zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen kann.[191] Setzt ein auf der Straßenmitte fahrender Lastzugfahrer im Begegnungsverkehr auf vereister und gewölbter Straße die Geschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens i.d.R. eine Sorgfaltspflichtverletzung.[192]

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Wenn ein Fahrer auf regennasser Straße rutscht oder schleudert, so zeigt das, dass er es an der erforderlichen gesteigerten Sorgfaltspflicht hat fehlen lassen.[193] Bei einer infolge einsetzenden Regens entstehenden Schmierfilmbildung auf der Straße darf der Fahrer nicht warten, bis er eine Beeinträchtigung der Spurhaltung feststellen kann, sondern er muss rechtzeitig vorher seine Geschwindigkeit herabsetzen. Dies gilt insbesondere für Kradfahrer.[194]

Verliert der Fahrer bei Windböen die Herrschaft über sein Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden.[195]

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Bei Fahrbahnverschmutzungen ist der Vorwurf, eine Kurve mit unangepasster Geschwindigkeit durchfahren zu haben, nicht gerechtfertigt, wenn der Kurvenverlauf die gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuließ und die durch die Verschmutzung entstandene Fahrbahnglätte wegen Dunkelheit für den Fahrer möglicherweise nicht zu erkennen war.[196]

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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