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c) Abkommen von der Fahrbahn
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Das Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage oder das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn spricht prima facie für ein Verschulden des Fahrers,[176] dies insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit.[177] Der Anscheinsbeweis kann z.B. durch die Behauptung des Fahrers, er sei durch das Verhalten des Beifahrers irritiert worden, erschüttert werden.[178] Kommt der Fahrer wegen plötzlichen Platzens des Reifens von der Fahrbahn ab, ist für den Anscheinsbeweis kein Raum.[179] Dann liegt aber StVG-Haftung vor (s. Rn. 25 ff.).