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14. Wenden/Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO)

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Wenden eines Kfz auf der Autobahn[280] oder auf Kraftfahrstraßen ist unzulässig, § 18 Abs. 7 StVO.

Beim Wenden auf sonstigen Straßen muss sich der Fahrer, also auch ein Radfahrer,[281] so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[282] Es gelten vergleichbare Pflichten wie beim Abbiegen in ein Grundstück gegenüber dem Längs- und Gegenverkehr. Anders als beim Abbiegen in eine Straße können andere Verkehrsteilnehmer schwerer erkennen, an welcher Stelle das Manöver ausgeführt wird.

Dies gilt auch für Wendemanöver, die an Kreuzungen durch Inanspruchnahme eines Teils der Seitenstraße oder eines Teils einer Grundstückseinfahrt ausgeführt werden.[283] § 9 Abs. 5 StVO dient nicht nur dem Schutz des fließenden Verkehrs. Vielmehr soll jeder Verkehrsteilnehmer geschützt werden, also auch ein Fußgänger[284] oder ein aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrender.[285]

Bei einem Unfall spricht der Anschein gegen den Wendenden. Er wird erschüttert, wenn der Beteiligte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.[286] Den Nachfolgenden kann u.U. ein Mitverschulden treffen.[287] Den Wendenden kann im Einzelfall sogar eine untergeordnete Mithaftung treffen, wenn sein Wendemanöver für den nachfolgenden überholenden Motorradfahrer vorhersehbar war.[288] Beim Wenden eines Bergepanzers ist umfangreiche Absicherung geboten.[289]

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Rückwärtsfahren über eine längere Strecke (5 m) ist unstatthaft.[290] Rückwärtsfahren ist z.B. erlaubt zum Rangieren, Einfahren in eine Parklücke oder in ein Grundstück. Biegt ein Lastzug bei Dunkelheit und Regen rückwärts in eine auf seiner linken Seite befindliche Grundstückseinfahrt ab und kollidiert er mit einem entgegenkommenden Pkw, so kann den Lkw-Fahrer die volle Haftung treffen.[291] Der Anschein spricht für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden.[292] Die Vorfahrtsberechtigung des von rechts Kommenden wird jedoch nicht dadurch aufgehoben, dass er rückwärts fährt.[293] Auch außerhalb öffentlicher Straßen muss der Rückwärtsfahrende besondere Sorgfalt aufwenden.[294]

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 15. Vorfahrt (§ 8 StVO)

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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