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d) Abknickende Vorfahrt
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Bei abknickender Vorfahrt muss der Vorfahrtsberechtigte, der dem Verlauf folgen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger benutzen (§ 42 Abs. 2 StVO – Zusatzschild zu Zeichen 306 „Vorfahrtsstraße“). Zwar muss der in eine solche Vorfahrtsstraße Einfahrende in gewissem Umfang eine falsche oder mangelnde Zeichengebung derjenigen, die der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen, in Rechnung stellen. Es kann aber grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.[326] Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.[327] Sind bei einer Kreuzung zwei Straßen durch die vorgeschriebene Beschilderung zu einer abknickenden Vorfahrtstraße verbunden, so gilt für die beiden anderen Straßen der Grundsatz „rechts vor links“; die in ihnen aufgestellten Wartegebotszeichen regeln lediglich die Wartepflicht in Bezug auf die abknickende Vorfahrt.[328]