Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 92
10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
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Beim Begegnungsverkehr ist das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO strikt zu beachten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwei Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn aus entgegenkommenden Richtungen aufeinander zukommen. Beide müssen, wenn erforderlich, die äußerste rechte Seite einhalten, notfalls auch einen gefahrlos befahrbaren Randstreifen benutzen.[146] Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr reicht zum Nachweis der Kausalität für die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, mit dem keine Berührung stattgefunden hat, allein der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht aus. Es muss immer eine Lenkreaktion als adäquater Verursachungsbeitrag bewiesen sein.[147] Eine Begegnung darf in beiderseits zügiger Fahrt nur dann durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 1 m besteht.[148] Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m aufgrund enger Straße nicht möglich, so muss dies durch Geschwindigkeitsverminderung ausgeglichen, notfalls angehalten werden. Gegebenenfalls muss einer der Fahrer bis zur nächsten Ausweichstelle zurücksetzen.[149]
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Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten, als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber nach Fahrzeugbreite u.U. schwierig ist. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht statt auf halbe Sicht.[150]
Gerät ein Fahrer ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt dort mit einem entgegenkommenden Kfz zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers. Sind weitere Umstände als der Fahrbahnwechsel bekannt, müssen diese berücksichtigt werden.[151] Dies insbesondere dann, wenn seine Fahrbahnhälfte durch parkende Kfz stark verengt ist.[152]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 11. Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)