Читать книгу Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme - Страница 117

c) Außerhalb geschlossener Ortschaften

Оглавление

263

Auf der Fahrbahn dürfen Fußgänger nur gehen, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist. Dann haben sie den linken Fahrbahnrand[431] einzuhalten, wenn dies zumutbar ist (§ 25 Abs. 1 S. 3 StVO). Auf den rückwärtigen Verkehr haben sie zu achten.[432] Einem sich auf der äußersten rechten Fahrbahn nähernden Kraftfahrer braucht der Fußgänger nicht auszuweichen, wenn sich für den Fahrer Raum genug zum Ausweichen bietet.[433]

264

Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen Fußgänger einzeln hintereinander gehen und in besonderem Maße auf den Fahrverkehr Rücksicht nehmen, es ist die äußere, linke Straßenseite zu benutzen. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, rechtzeitig gesehen zu werden, und haben notfalls bis auf das Bankett oder bei erkennbarer Gefährdung auf das Gelände neben der Fahrbahn auszuweichen.[434] Bei Dunkelheit auf schmalen Straßen oder bei Glatteis trifft den Fußgänger eine Sorgfaltspflicht.[435] Ihn kann ein Mitverschulden (z.B. von 1/3) treffen, wenn er bei Dunkelheit am linken Straßenrand von einem entgegenkommenden Kradfahrer angefahren wird.[436]

265

Andererseits spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers, der bei Dunkelheit einen Fußgänger am Rande der Fahrbahn anfährt.[437] Der Anschein wird erschüttert, wenn der Fußgänger so spät in die Fahrbahn getreten ist, dass auch bei Fahren auf Sicht ein Zusammenstoß nicht zu vermeiden[438] oder der Fußgänger betrunken war.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 18. Radfahrer

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

Подняться наверх