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6.1 Überblick und Beweislast

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Die Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 sind ausgeschlossen:

- nach § 858 I, wenn die Eigenmacht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist (RN 58);
- nach §§ 861 II, 862 II, wenn der entzogene oder gestörte Besitz dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber nach § 858 II fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung oder Störung erlangt worden ist;
- nach § 864 I, wenn der Anspruch nicht binnen eines Jahres eingeklagt wird (RN 69);
- nach § 864 II, wenn rechtskräftig feststeht, dass der Anspruchsgegner zum Besitz berechtigt ist (RN 69).

Es sind dies anspruchsfeindliche Einwendungen, die der Anspruchsgegner beweisen muss.

Mit Einwendungen aus seinem Recht zum Besitz hingegen kann der Anspruchsgegner nach § 863 die Besitzschutzansprüche nicht abwehren (RN 70), es sei denn nach § 864 II (RN 69).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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