Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 112
6.1 Überblick und Beweislast
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Die Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 sind ausgeschlossen:
- | nach § 858 I, wenn die Eigenmacht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist (RN 58); |
- | nach §§ 861 II, 862 II, wenn der entzogene oder gestörte Besitz dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber nach § 858 II fehlerhaft war und im letzten Jahr vor der Entziehung oder Störung erlangt worden ist; |
- | nach § 864 I, wenn der Anspruch nicht binnen eines Jahres eingeklagt wird (RN 69); |
- | nach § 864 II, wenn rechtskräftig feststeht, dass der Anspruchsgegner zum Besitz berechtigt ist (RN 69). |
Es sind dies anspruchsfeindliche Einwendungen, die der Anspruchsgegner beweisen muss.
Mit Einwendungen aus seinem Recht zum Besitz hingegen kann der Anspruchsgegner nach § 863 die Besitzschutzansprüche nicht abwehren (RN 70), es sei denn nach § 864 II (RN 69).