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1.2 Sinn und Zweck des mittelbaren Besitzes

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Auch der mittelbare Besitz genießt nach § 869 den vollen dinglichen Besitzschutz der §§ 861, 862, 867. Nach § 870 kann er durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der ihn begründet, übertragen werden. Und türmt man mehrere Verhältnisse der in § 868 genannten Art übereinander, erhält man nach § 871 sogar mehrfach gestuften mittelbaren Besitz.

Im Rechtsleben spielt der mittelbare Besitz, so gekünstelt er auch erscheint, eine wichtige Rolle. Denn nach § 930 kann man bewegliche Sachen auch durch Einigung und Begründung mittelbaren Besitzes, nach § 931 durch Einigung und Abtretung des mittelbaren Besitzes übereignen. § 930 aber ist die Rechtsgrundlage für den Erwerb von Sicherungseigentum, das im Wirtschaftsleben das umständliche Pfandrecht des § 1204 längst abgelöst hat.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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