Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 131

3.3 Der Erwerb des mittelbaren Besitzes

Оглавление

79

Mittelbaren Besitz kann man auf mancherlei Art und Weise erwerben.

- Der unmittelbare Besitzer überlässt seinen Besitz auf Zeit einem anderen und erlangt so mittelbaren Besitz. Dies gilt nach § 868 für Nießbrauch und Pfandrecht, Miete und Pacht sowie zahlreiche andere Überlassungsverträge (RN 76). Hierher gehört auch der Fall, dass der Ehegatte Mitbesitz an der Ehewohnung oder dem Hausrat des anderen erlangt und dadurch dem Eigentümer-Ehegatten mittelbaren Besitz vermittelt.
- Der unmittelbare Eigenbesitzer übereignet seine Sache einem anderen nach § 930 als Sicherheit. Dadurch behält er zwar seinen unmittelbaren Besitz, aber nur noch als Fremdbesitz. Gleichzeitig vermittelt er dem Sicherungsnehmer mittelbaren Eigenbesitz.
- Noch keiner von beiden hat schon unmittelbaren Besitz, der eine soll ihn aber für den anderen erwerben, nicht als Besitzdiener nach § 855, sondern als unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler nach § 868, so durch Einkaufskommission oder Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand[107]. Hier wird der Besitzmittlungsvertrag im Voraus für den Fall geschlossen, dass der eine für den anderen unmittelbaren Besitz (und Eigentum) erwerbe. Man spricht von einem vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnis oder antizipierten Besitzkonstitut[108], das nach § 181 sogar durch Insichgeschäft einer einzigen Person zustandekommen kann[109]. Zwar erfordert der mittelbare Besitz ein Besitzmittlungsverhältnis zur Zeit des Besitzerwerbs; ist es aber schon vorher entstanden, wird sein Fortbestand vermutet.
- Der mittelbare Besitzer überträgt seinen Besitz nach § 870 auf einen anderen (RN 82).
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх