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7.3 Gegenrechte des Grundstücksbesitzers

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Als Ausgleich für seine Duldung hat der Grundstücksbesitzer nach § 867 S. 2 Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch das Betreten des Grundstücks, durch das Aufsuchen und Wegschaffen der beweglichen Sache entsteht. Dagegen ist der Schaden, den die bewegliche Sache selbst auf dem Grundstück anrichtet, nur unter den Voraussetzungen der §§ 823, 833, 836 zu ersetzen.

Nach § 867 S. 3 darf der Grundstücksbesitzer seine Duldung, die einen konkreten Schaden befürchten lässt, solange verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet ist, es sei denn, der Aufschub gefährde den Duldungsanspruch.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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