Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 109
5.3 Der Anspruch auf Unterlassung einer Störung
Оглавление66
Rechtsfolge des § 862 I 2 ist ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen. Das Unterlassungsurteil ist nach § 890 ZPO vollstreckbar. Vollstreckungsrechtlich klagt auch derjenige auf Unterlassung, der bestimmte Schutzvorkehrungen gegen weitere Störungen verlangt[85].
Anspruchsberechtigt ist wiederum der unmittelbare Besitzer, Anspruchsgegner der Störer (RN 65).
Anspruchsvoraussetzung ist die begründete Furcht vor weiteren Besitzstörungen durch verbotene Eigenmacht, kurz: die Wiederholungsgefahr[86]. In der Praxis wird sie nach der ersten Störung oft vermutet[87], und diese Vermutung kann nur durch ein vertragliches Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen entkräftet werden[88].
67
Obwohl sich nur eine bereits verübte Störung wiederholen kann, muss der Besitzer nicht sehenden Auges die erste Störung geduldig abwarten, bevor er auf Unterlassung klagt, sondern darf schon der ersten Besitzstörung mit einem Anspruch auf Unterlassung vorbeugen. Neben die Wiederholungsgefahr tritt die konkrete Gefahr einer ersten Besitzstörung[89].