Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 88
1.1 Der dingliche Besitzschutz vor verbotener Eigenmacht
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Obwohl der unmittelbare Besitz nach § 854 I keine rechtliche, sondern nur eine tatsächliche Sachherrschaft begründet, wird er nach §§ 859-864 bereits umfassend geschützt, nicht nur gegen eine Besitzentziehung, sondern schon gegen jede Besitzstörung.
Das Reizwort heißt: „verbotene Eigenmacht“. Verboten ist nach § 858 I jede eigenmächtige Entziehung oder Störung fremden Besitzes, wenn sie nicht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist[42].
Eigenmächtig ist jede Entziehung oder Störung fremden Besitzes, die der unmittelbare Besitzer nicht will[43]. Auf verbotene Eigenmacht reagiert das Gesetz geradezu allergisch. Es berechtigt den unmittelbaren Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 I). Kommt er zu spät, darf er sie mit Abwehransprüchen auf Rückgabe des entzogenen Besitzes (§ 861), auf Beseitigung der Besitzstörung (§ 862 I 1) und auf Unterlassung weiterer Störungen (§ 862 I 2) bekämpfen.