Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 105
4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen
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Der Anspruch aus § 861 I hat zwei Voraussetzungen, die der Anspruchsteller beweisen muss[78]:
- | den eigenen Verlust des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht nach § 858 I (RN 54, 56) und |
- | den fehlerhaften Besitz des Antragsgegners nach § 858 II (RN 56). |
Unerheblich ist, ob der entzogene Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig war[79] mit der einzigen Ausnahme des § 861 II.
Entzogen ist der Besitz erst, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft vollständig verloren hat[80]. Unterhalb dieser Schwelle handelt es sich nur um eine Besitzstörung nach § 862.