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4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

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Der Anspruch aus § 861 I hat zwei Voraussetzungen, die der Anspruchsteller beweisen muss[78]:

- den eigenen Verlust des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht nach § 858 I (RN 54, 56) und
- den fehlerhaften Besitz des Antragsgegners nach § 858 II (RN 56).

Unerheblich ist, ob der entzogene Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig war[79] mit der einzigen Ausnahme des § 861 II.

Entzogen ist der Besitz erst, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft vollständig verloren hat[80]. Unterhalb dieser Schwelle handelt es sich nur um eine Besitzstörung nach § 862.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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