Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 108
5.2 Der Anspruch auf Beseitigung der Störung
Оглавление65
Rechtsfolge des § 862 I 1 ist ein Anspruch auf Beseitigung einer bestimmten Besitzstörung. Vollstreckungsrechtlich ist das eine vertretbare oder unvertretbare Handlung nach §§ 887, 888 ZPO. Beseitigen lässt sich eine Störung nur, wenn sie noch fortwirkt, weil die Disco weiterhin lärmt oder die Schweinemästerei weiterhin stinkt. Man nennt dies eine Störquelle oder Störanlage[82].
Anspruchsteller ist der unmittelbare Besitzer, Anspruchsgegner ist der Störer. Das ist jeder, der selbst stört, durch andere stören lässt[83] oder eine fremde Störung duldet, obwohl er sie verhindern kann und soll[84]. Letztlich kommt es darauf an, wer die Störung und ihre Beseitigung willentlich beherrscht (RN 222 ff.).
Anspruchsvoraussetzung ist eine Störung des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht bis an die Grenze der Besitzentziehung (RN 54, 57).