Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 96
2.4 Die Besitzstörung
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Verbotene Eigenmacht nach § 858 I ist schon jede Besitzstörung ohne Willen des unmittelbaren Besitzers bis an die Grenze zur Besitzentziehung.
Beispiele
- | Immissionen jeder Art stören den Nachbarn, vor allem Lärm aus Disco, Baustelle oder Fabrik (BGH NJW 95, 132; R6 105, 213) und Gestank aus Schweinemästerei oder Kläranlage (RN 292 ff.), auch gesundheitsschädliches Passivrauchen von Balkon zu Balkon (BGH NJW 2015, 2023). Der Maßstab des § 906 gilt auch hier, da der Besitzer nicht schutzwürdiger ist als der Eigentümer. |
- | Ein Nachbar versperrt mit Betonpfählen die Zufahrt zu einem Grundstück (OLG Koblenz MDR 78, 141). |
- | Der Autofahrer parkt sein Auto unbefugt auf einem fremden Grundstück (BGH NJW 2009, 2530; 2012, 3781; 2016, 2407), und der Grundstücksbesitzer darf es in berechtigter Selbsthilfe auf Kosten des Störers (§ 683 S. 1) entfernen (BGH NJW 2016, 2407). |
- | Verbotene Eigenmacht begeht auch derjenige, der sein Auto auf einem jedermann zugänglichen Parkplatz abstellt, ohne die verlangte Parkgebühr zu bezahlen und den Parkschein zur Kontrolle sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen (BGH NJW 2016, 863). Störer ist auch der Halter, wenn er die Auskunft darüber verweigert, wer das Auto dort abgestellt habe (BGH NJW 2016, 863: Zustandsstörer). |
- | Ein Kunde betritt trotz Hausverbots ein Ladengeschäft (BGH 124, 39: nur bei Hausverbot wegen konkreten Diebstahlsverdachts; OLG Frankfurt NJW 94, 946; a.A. Löwisch/Rieble NJW 94, 2596). |
- | Gestört wird der Flughafenbetrieb durch das Verteilen von Flugblättern an Passagiere, um eine Abschiebung zu verhindern (BGH NJW 2006, 1054: Hausrecht). |
- | Gestört wird der unmittelbare Besitz auch durch den Einwurf von Werbematerial in den Hausbriefkasten entgegen einem Aufkleber: „keine Werbung“ (BGH 106, 229; OLG Frankfurt NJW 96, 934; OLG Stuttgart NJW-RR 96, 1516) und durch die Werbung politischer Parteien (OLG Bremen NJW 90, 2140; BVerfG NJW 91, 910: verfassungsgemäß). |
- | Noch nicht gestört wird der Besitz des Mieters, wenn der Vermieter die Heizung abstellt (BGH NJW 2009, 1947: nur Vertragsrecht). |
Schon das Bestreiten fremden Besitzrechts, die Drohung mit Wegnahme oder Störung oder das Äußern eines Verbots kann den unmittelbaren Besitz stören[62]. Die Drohung mit Klage oder einstweiliger Verfügung jedoch ist so wenig verbotene Eigenmacht wie die Klage oder der Antrag auf einstweilige Verfügung selbst, mögen sie noch so unbegründet sein, denn der Weg zum Gericht ist der einzig richtige, um einen Besitzstreit zivilisiert auszutragen[63].