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1.3 Der schuldrechtliche Besitzschutz

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Wer seinen Besitz rechtsgrundlos auf einen anderen überträgt, darf ihn nach § 812 I 1 mit der Leistungskondiktion zurückfordern[44]. Und wer seinen Besitz in sonstiger Weise durch rechtsgrundlose Entziehung verliert, klagt wegen Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 auf Herausgabe[45].

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Denkt man an den gestohlenen Besitz des Diebes, widersteht man der intellektuellen Versuchung, schon den bloßen Besitz als „sonstiges Recht“ nach § 823 I absolut zu schützen[46]. Erst in Verbindung mit einem Recht zum Besitz wird aus der tatsächlichen Sachherrschaft ein „sonstiges Recht“, so der Nießbrauchs- und Pfandrechtsbesitz, aber auch der Miet- und Pachtbesitz[47]. Vielleicht ist auch noch derjenige Besitzer schutzwürdig, der zwar kein Recht zum Besitz hat, dem aber, weil gutgläubig, nach §§ 987 ff. die Nutzungen der Sache bleiben, oder dem die §§ 721, 765a ZPO eine Räumungsfrist zubilligen[48]. Außerdem ist § 858, der die verbotene Eigenmacht ächtet, ein Schutzgesetz nach § 823 II[49]. Auch der Mitbesitzer, der die Sache beschädigt, ist den anderen Mitbesitzern trotz § 866 zum Schadensersatz verpflichtet[50]. Keinesfalls aber darf der unmittelbare Besitzer Ersatz für entgangene Nutzungen verlangen, die ihm von Rechts wegen nie zustanden[51].

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Dagegen haftet der unmittelbare Besitzer, der den mittelbaren Besitz verletzt, mangels verbotener Eigenmacht nicht aus § 823, wohl aber aus § 280 I 1, wenn er eine Pflicht aus dem Besitzmittlungsverhältnis verletzt[52].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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