Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 95
2.3 Die Besitzentziehung
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Verbotene Eigenmacht ist nach § 858 I die Entziehung fremden Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers. Entzogen ist der unmittelbare Besitz erst, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft vollständig verloren hat[60].
Beispiele
- | Der Verkäufer nimmt dem Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wegen Zahlungsverzugs wieder weg. Zwar ist der Käufer vielleicht vertraglich verpflichtet, die Wegnahme zu dulden, aber wenn er sie nicht duldet, ihr vielmehr widerspricht, begeht der Verkäufer verbotene Eigenmacht (RG 146, 182, JW 1935, 1554). |
- | Nach Ablauf der Mietzeit räumt der Vermieter mit oder ohne Räumungstitel eigenmächtig die Mietwohnung (BGH NJW 2010, 3434: verbotene Selbsthilfe und Haftung nach § 231). |
- | Der Mieter einer Werbefläche auf einer Hauswand entfernt das Werbeschild, das ein anderer dort angebracht hat (BGH NJW 67, 48). |
- | Der Ersteher nimmt die ersteigerte Immobilie ohne den Gerichtsvollzieher in Besitz und entfernt Einrichtungs- und Kunstgegenstände, auf die sich der Zuschlag nicht erstreckt (BGH NJW 2017, 3556). |
Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist nach § 858 II 1 fehlerhaft; das ist wichtig für §§ 859 IV, 861 I, 862 II. Fehlerhaft besitzt aber nicht nur der Täter der verbotenen Eigenmacht, sondern nach § 858 II 2 auch sein Erbe sowie jeder andere Besitznachfolger, der beim Besitzerwerb den fehlerhaften Besitz seines Vorgängers kennt[61].