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3.1 Das gesetzliche System

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§ 859 erlaubt dem unmittelbaren Besitzer Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht auf zweierlei Art und Weise: als Besitzwehr (I) und als Besitzkehr (II, III). Die Unterscheidung ist wichtig, weil § 859 III nur die Besitzkehr des Grundstücksbesitzers zeitlich begrenzt[66].

Die Selbsthilfe des Besitzers ist genauso ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr (§ 227) und allgemeine Selbsthilfe (§ 229), geht über beide aber noch hinaus[67] und verhindert gleichfalls eine Haftung des Besitzers für Körper-, Sach- und Vermögensschäden des Störers.

Die Selbsthilferechte aus § 859 I-III hat der Besitzer nicht nur gegen den Störer selbst, sondern nach § 859 IV auch gegen jeden anderen, der fehlerhaft besitzt. Wer das ist, bestimmt § 858 II 2 (RN 56).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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