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5.1 Die Anspruchsgrundlagen

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Gegen Besitzstörungen gibt § 862 I dem unmittelbaren Besitzer je einen Anspruch auf Beseitigung der Störung (S. 1) und auf Unterlassung weiterer Störungen (S. 2). Auch diese Ansprüche klagt man ein oder verfolgt sie nach §§ 935, 940 mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Die Ansprüche sind nur zusammen mit dem Besitz übertragbar[81].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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