Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 97
2.5 Die gesetzliche Gestattung der Besitzstörung
Оглавление58
Nicht verboten ist die Eigenmacht nach § 858 I nur dann, wenn das Gesetz den Eingriff gestattet, es genügt nicht, dass es einen Anspruch auf Duldung gewährt. Gesetzlich gestattet ist die eigenmächtige Besitzverletzung nur durch Notwehr (§ 227), Notstand (§§ 228, 904) oder Selbsthilfe (§§ 229, 859). Die §§ 758, 808, 883 ZPO gestatten dem Gerichtsvollzieher den Zwangszugriff in der Vollstreckung, die Polizeigesetze der Länder gestatten den Polizeivollzugsbeamten Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr[64]. Alles in allem sind das eng begrenzte Ausnahmen, vor allem aus dem öffentlichen Recht[65].