Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 90
1.2 Besitzschutz und Eigentumsschutz
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Der Besitzschutz ist nicht zufällig dem Eigentumsschutz durch die §§ 227, 229, 985, 1004 nachgebildet. Allem Anschein nach anerkennt das Gesetz schon den nackten Besitz, auch wenn er nicht von einem Recht zum Besitz gestützt wird, als schutzwürdiges Rechtsgut. Dagegen besagt es wenig, wenn man den Besitzschutz als Friedensschutz bezeichnet, denn welcher Rechtsschutz dient nicht dem Rechtsfrieden. Aber § 864 drängt den Besitzer zur Eile und befristet die Abwehransprüche aus §§ 861, 862 auf ein Jahr, damit die verbotene Eigenmacht rasch rückgängig gemacht werde. Und § 863 nimmt dem Störer alle Einwendungen aus einem Recht zum Besitz. Zuerst soll der gestörte Besitzstand wiederhergestellt werden, bevor über das bessere Recht zum Besitz gestritten werden darf. Insoweit ist der Besitzschutz schwächer und stärker als der Eigentumsschutz, der zwar unbefristet ist, aber am Recht des Gegners zum Besitz (§ 986) oder zur Störung (§ 1004 II) scheitert.