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2.1 Die unerlaubte Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes

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§ 858 I definiert die verbotene Eigenmacht als Entziehung oder Störung fremden Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers[53]. Nicht verboten ist die Eigenmacht nur, wenn das Gesetz selbst sie gestattet.

§ 858 I schützt jeden unmittelbaren Besitz, auch den unrechtmäßigen[54] und auch gegen Störer, die ein Recht zum Besitz haben[55]. Verbotene Eigenmacht begeht auch der mittelbar besitzende Vermieter, der nach Ablauf der Mietzeit den Mieter auf die Straße setzt, statt Urteil und Vollstreckung abzuwarten[56]. Keine verbotene Eigenmacht begeht dagegen der unmittelbare Besitzer, der die Mietsache unbefugt, aber willentlich weitergibt[57].

Die Unterscheidung zwischen Entziehung und Störung fremden Besitzes ist wichtig für die Selbsthilfe des Besitzers (§§ 859) und die Besitzschutzansprüche (§§ 861, 862).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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