Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 113
6.2 Die Ausschlussfrist
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Nach § 864 I erlöschen die Ansprüche aus §§ 861, 862 nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist[90]. § 864 I besteht deshalb aus zwei Rechtssätzen. Der erste lautet: Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach der verbotenen Eigenmacht[91]. Der zweite lautet: Der Anspruch erlischt ausnahmsweise nicht, wenn er rechtzeitig vor Fristablauf eingeklagt wird.
Der erste Rechtssatz begründet eine anspruchsvernichtende Einwendung, die der Anspruchsgegner beweisen muss, der zweite eine anspruchserhaltende Gegeneinwendung, die der Anspruchsteller beweisen muss. Also muss der Anspruchsgegner den Zeitpunkt der verbotenen Eigenmacht und der Anspruchsteller den Zeitpunkt der Klageerhebung oder die Voraussetzungen des § 167 ZPO beweisen.
Gewahrt wird die Frist nur durch Klage auf Herausgabe der Sache, auf Beseitigung der Besitzstörung oder auf Unterlassung weiterer Störungen, nicht durch Klage auf Feststellung und nicht durch Antrag auf eine einstweilige Verfügung.
Nach § 864 II erlischt der Anspruch auch durch die rechtskräftige Feststellung, der Anspruchsgegner habe ein Recht zum Besitz[92].