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1.1 Der Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft

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Besitz ist nach § 854 I tatsächliche Sachherrschaft. Gemeint ist der unmittelbare Besitz, die Normalform des Besitzes. Dagegen ist der mittelbare Besitz nach § 868 ein Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft. Seine Entfernung von der Sache vergeistigt ihn zu einem juristischen Kunstprodukt, das sich einer realen Anschauung entzieht.

Wenn der mittelbare Besitz keine tatsächliche Sachherrschaft ist, was ist er dann? § 868 antwortet mit Beispielen: Mittelbare Besitzer sind der Nießbrauchsbesteller und der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Sie alle überlassen die tatsächliche Sachherrschaft kraft eines dinglichen oder schuldrechtlichen Vertrags einem anderen: dem Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter oder Pächter, der unmittelbar besitzt, freilich nur auf Zeit, nach deren Ablauf er die Sache zurückgeben muss.

Das Recht des einen zum unmittelbaren Besitz auf Zeit und der Herausgabeanspruch des anderen nach Ablauf dieser Zeit sind die Kennzeichen des mittelbaren Besitzes auch für die „ähnlichen Verhältnisse“ des § 868. Da der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem anderen ableitet, vermittelt er diesem anderen einen mittelbaren Besitz. Das Rechtsverhältnis, das die beiden verbindet, heißt Besitzmittlungsverhältnis.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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