Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 125
2.2 Der Schutz des mittelbaren Besitzes
ОглавлениеZwar sind auch die §§ 858-864 über die verbotene Eigenmacht und deren Rechtsfolgen auf den unmittelbaren Besitz zugeschnitten, denn verbotene Eigenmacht ist nach § 858 I nur die Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers. Aber § 869 S. 1 gibt auch dem mittelbaren Besitzer die Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862, freilich mit einer kleinen, aber logischen Einschränkung: Aus § 861 kann der mittelbare Besitzer nach § 869 S. 2 in der Regel nur auf Herausgabe der Sache an den unmittelbaren Besitzer klagen, damit der eigenmächtig veränderte Besitzstand wiederhergestellt werde. Auf Herausgabe an sich selbst darf er erst dann klagen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will. Unter diesen Voraussetzungen hat der mittelbare Besitzer nach § 869 S. 3 auch das Verfolgungsrecht aus § 867. Die Parallele zwischen § 869 S. 2 und § 986 I 2 ist kein Zufall.
Diese Ansprüche des mittelbaren Besitzers stehen neben denjenigen des unmittelbaren Besitzers[95].
Dass der mittelbare Besitzer auch Selbsthilfe nach § 859 üben dürfe, sagt § 869 zwar nicht, folgt aber aus § 868.