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3.4 Der Verlust des mittelbaren Besitzes

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Der mittelbare Besitz geht auf die folgende Art und Weise verloren:

- Der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis erlischt durch Erfüllung oder Erlass, durch Zerstörung oder unwiderbringlichen Verlust der herauszugebenden Sache.
- Der Besitzmittler verliert – freiwillig oder unfreiwillig – den unmittelbaren Besitz.
- Der Besitzmittler ändert seinen Besitzwillen: Er will künftig nicht mehr für den mittelbaren Besitzer besitzen, sondern für einen anderen oder gar als Eigenbesitzer nur für sich selbst[110], kurzum: Er anerkennt nicht mehr den Oberbesitz und Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers. Der geheime Vorbehalt, nicht mehr für den anderen besitzen zu wollen, ist freilich auch hier belanglos. Der unmittelbare Besitzer muss seine Willensänderung kund tun durch Abschluss eines Besitzmittlungsvertrags mit einem anderen, durch Übereignung, durch Entfernung der Pfandsiegel oder einen ähnlichen Willensakt[111].

Beispiel

Der Käufer übereignet Ware, die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, nach § 930 seiner Bank als Sicherheit und zerstört dadurch den mittelbaren Besitz des Verkäufers, denn er kann nicht gleichzeitig zwei verschiedenen Eigentümern den Besitz vermitteln (BGH 50, 45; NJW 78, 696).

Dagegen bleibt der mittelbare Besitz des Vorbehaltsverkäufers bestehen, wenn der Käufer nicht die Sache selbst, sondern nur sein eigenes Anwartschaftsrecht auf Eigentum sicherungsübereignet, denn diese Sicherungsübereignung verträgt sich ohne weiteres mit dem bisherigen Besitzmittlungsverhältnis (BGH 28, 29; 50, 49).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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