Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 143
2. Die Rechtsfolgen des Eigenbesitzes
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Eigenbesitz ist erforderlich für mancherlei außervertraglichen Eigentumserwerb durch Buchersitzung (§ 900), Aufgebotsverfahren (§ 927), Ersitzung (§ 937), Fruchterwerb (§ 955) und Aneignung (§ 958), außerdem für die Haftung aus § 836 wegen Gebäudeeinsturzes und für den Nutzungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach § 988.
Vor allem aber begründet der Eigenbesitz als die Normalform des Besitzes einer beweglichen Sache eine gesetzliche Eigentumsvermutung, denn § 1006 I 1 vermutet, dass der unmittelbare Eigenbesitzer einer beweglichen Sache mit dem Erwerb des unmittelbaren Eigenbesitzes zugleich Eigentum erwerbe[126]. Dass der erworbene Besitz Eigenbesitz gewesen sei, wird gleichfalls vermutet[127]. Im Streit um das Eigentum einer beweglichen Sache hat deshalb der unmittelbare Besitzer solange die besseren Karten, bis ihm sein Gegenspieler entweder einen Fremdbesitzerwerb oder einen Eigentumsverlust nachweist (RN 1165 ff.).
Schließlich wird die Nachfolge in den Eigenbesitz einer streitbefangenen Sache prozessual wie eine Rechtsnachfolge behandelt, so dass sich die Rechtskraft des Urteils nach § 325 I ZPO auch auf den Besitznachfolger erstreckt[128].