Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 148
4. Die Einwendungen
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Der Anspruchsgegner hat nach § 1007 III 2 alle Einwendungen aus seinem Recht zum Besitz[131].
Der Herausgabeanspruch ist nach § 1007 III 1 auch dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller entweder beim Erwerb seines früheren Besitzes nicht im guten Glauben war oder den Besitz aufgegeben hat. Im bösen Glauben war er dann, wenn er beim Erwerb des Besitzes kein Recht zum Besitz hatte und dies wusste oder grobfahrlässig nicht wusste. Besitzaufgabe ist freiwilliger Besitzverlust durch den unmittelbaren Besitzer.
Der Herausgabeanspruch aus § 1007 II ist schließlich dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner Eigentümer ist oder die Sache schon vor dem Besitzverlust des Anspruchstellers seinerseits unfreiwillig verloren hat („… es sei denn, dass …“); für Geld und Inhaberpapiere gilt dies nicht.