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2. Die Rechtsfolge des Mitbesitzes

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Rechtsfolge des § 866 ist eine Beschränkung des Besitzschutzes im Verhältnis zu den Mitbesitzern, soweit „es sich um die Grenzen des dem Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt“. Man muss deshalb zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis unterscheiden.

Nach außen gegen dritte Störer genießt auch der Mitbesitzer vollen Besitzschutz. Der verbotenen Eigenmacht eines Dritten darf er sich nach § 859 mit Gewalt erwehren. Nach einer Besitzentziehung verlangt er vom Störer gemäß § 861 I Herausgabe der Sache, freilich nicht an sich allein, sondern an alle Mitbesitzer, es sei denn, die anderen könnten oder wollten den Mitbesitz nicht mehr übernehmen (Rechtsgedanke des § 1011 mit § 432). Eine Besitzstörung durch Dritte wehrt er mit dem Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch aus § 862 ab.

Im Innenverhältnis zu einem störenden Mitbesitzer unterscheidet das Gesetz zwischen der Entziehung und der bloßen Störung des Mitbesitzes. Gegen die Besitzentziehung durch einen anderen Mitbesitzer, der etwa das Schloss auswechselt oder sonst den Zugang versperrt, darf der gestörte Mitbesitzer sich in vollem Umfang nach §§ 859, 861 wehren[117], gegen die bloße Besitzstörung in aller Regel nicht; statt nach § 862 Beseitigung oder Unterlassung zu verlangen, muss der gestörte Mitbesitzer sein Recht zum Mitbesitz aus Vertrag oder Gesetz geltendmachen[118]. § 862 ist gegenüber einem störenden Mitbesitzer nur dann anwendbar, wenn die Störung den anderen Mitbesitzer wesentlich behindert[119].

Beispiel

Mehrere Geschäftsraummieter aus verschiedenen Mietverhältnissen dürfen einen Lastenaufzug benutzen und erlangen daran unmittelbaren Mitbesitz. Mitarbeiter eines Mieters beschädigen den Lastenaufzug, sodass er eine Zeit lang ausfällt. Dadurch erleidet ein anderer Mieter einen Gewinnausfall.

Nimmt man an, der Mitbesitz des geschädigten Mieters sei nicht entzogen, sondern nur gestört worden, versagt § 866 zwar den Besitzschutz nach § 862, aber nicht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 831 wegen Verletzung des Rechts zum Besitz (BGH 62, 243).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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