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1. Eigenbesitz und Fremdbesitz

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Nach § 872 ist Eigenbesitzer, „wer eine Sache als ihm gehörend besitzt“. Das tut nicht nur der Eigentümer, sondern auch jeder, der sich irrig für den Eigentümer hält oder wider besseres Wissen als Eigentümer aufspielt wie der Dieb und der Täter einer Unterschlagung. Zum Eigenbesitzer wird man demnach nicht durch sein Eigentum, sondern allein durch seinen Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen[123].

Wo es Eigenbesitz gibt, muss es zwangsläufig auch Fremdbesitz geben. Fremdbesitz ist jeder Besitz, der nicht Eigenbesitz ist, sondern fremdes Eigentum oder fremden höherstufigen Besitz über sich anerkennt. Fremdbesitzer sind Nießbraucher und Pfandgläubiger, Mieter und Pächter und viele andere[124].

Auf der gleichen Besitzstufe ist man entweder Eigen- oder Fremdbesitzer; man kann nicht beides gleichzeitig sein[125]. Das ist nur auf verschiedenen Besitzstufen möglich, denn Eigen- und Fremdbesitz gibt es auch als mittelbaren Besitz nach § 868 (RN 83).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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