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5. Der mehrfach gestufte mittelbare Besitz

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Nach § 871 kann auch der mittelbare Besitzer einem anderen mittelbaren Besitz vermitteln. Auf diese Art und Weise lassen sich mehrere Besitzmittlungsverhältnisse aufeinander türmen.

Beispiele

- Der Eigentümer vermietet seinen Hebekran einem Bauunternehmer und übereignet ihn sodann sicherungshalber nach § 931 an seine Bank. Der Mieter ist unmittelbarer Fremdbesitzer, der bisherige Eigentümer mittelbarer Fremdbesitzer auf der ersten Stufe und die Bank mittelbare Eigenbesitzerin auf der zweiten Stufe. Durch die Sicherungsübereignung hat der bisherige Eigentümer seinen mittelbaren Eigenbesitz in mittelbaren Fremdbesitz verwandelt und vermittelt nun seinerseits der Bank mittelbaren Eigenbesitz, der stets auf der obersten Stufe steht (BGH NJW 59, 1537; 64, 398). Der unmittelbare Besitzer muss den höherstufigen mittelbaren Besitz nicht kennen (BGH NJW 64, 398).
- Der Eigentümer vermietet eine Wohnung und mietet dann ein Zimmer dieser Wohnung. Dadurch wird er, obwohl Eigentümer, unmittelbarer Fremdbesitzer des Mietzimmers, der Wohnungsmieter ist unmittelbarer Fremdbesitzer der Mietwohnung mit Ausnahme des untervermieteten Zimmers; insoweit ist er mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe. Der Eigentümer ist schließlich auch noch mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe der vermieteten Wohnung.
- Der Deutsche Kassenverein (DKV) nimmt im Auftrag einer Bank Inhaberschuldverschreibungen eines Bankkunden in Girosammelverwahrung nach § 24 DepotG. Dadurch wird er unmittelbarer Fremdbesitzer, die Bank mittelbare Fremdbesitzerin der ersten Stufe und der Kunde mittelbarer Eigenbesitzer der zweiten Stufte (BGH NJW 97, 2111: Verpfändung des Depots deshalb nach § 1205 I 2).
- Leben die Ehegatten in einer Wohnung zusammen, die dem einen zu Alleineigentum gehört, oder ist die Wohnung (auch) mit Hausrat ausgestattet, der einem Ehegatten allein gehört, so haben beide wie selbstverständlich unmittelbaren Mitbesitz (§ 866) an Ehewohnung und Hausrat, wem immer sie gehören (BGH NJW 79, 976). Aber der Eigentümer ist Eigenbesitzer (§ 872), der Nichteigentümer Fremdbesitzer, der dem Eigentümer kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353) zugleich mittelbaren Eigenbesitz vermittelt (BGH 73, 257; 67, 217).
- Pfändet der Gerichtsvollzieher für den Gläubiger ein Auto des Schuldners, indem er es nach § 808 I ZPO in Besitz nimmt, entsteht folgendes Besitzgebäude: Der Gerichtsvollzieher wird unmittelbarer Fremdbesitzer, der Gläubiger mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe (BGH NJW 93, 936: mehrfach gestufter mittelbarer Besitz nach Pfändung des Herausgabeanspruchs). Noch imposanter wird der Bau, wenn der Gerichtsvollzieher das gepfändete Auto nach § 808 II ZPO im Gewahrsam des Schuldners belässt. Dadurch wird der Schuldner unmittelbarer Fremdbesitzer, da er das gepfändete Auto gewissermaßen für den Gerichtsvollzieher „verwahrt“. Dieser wird mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe, der Gläubiger mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe.
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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