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1. Das gesetzliche System

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§ 1007 ist zweifache Anspruchsgrundlage für die Herausgabe beweglicher Sachen[129], im 3. Abschnitt: „Eigentum“ aber falsch platziert, weil er zum Besitzrecht gehört. Dort ist er ein Lückenbüßer für die seltenen Fälle, dass ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 oder §§ 861, 862 entweder nicht besteht oder nicht beweisbar ist.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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