Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 145
1. Das gesetzliche System
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§ 1007 ist zweifache Anspruchsgrundlage für die Herausgabe beweglicher Sachen[129], im 3. Abschnitt: „Eigentum“ aber falsch platziert, weil er zum Besitzrecht gehört. Dort ist er ein Lückenbüßer für die seltenen Fälle, dass ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 oder §§ 861, 862 entweder nicht besteht oder nicht beweisbar ist.