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6. Kapitel Der Teilbesitz

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Nach § 865 gelten die §§ 858-864 auch für denjenigen, „welcher nur einen Teil einer Sache besitzt“; gemeint ist der unmittelbare Teilbesitzer. Auch er wird gegen verbotene Eigenmacht nicht nur eines Dritten, sondern auch eines anderen Teilbesitzers geschützt und unterscheidet sich darin vom Mitbesitzer nach § 866.

Da der unmittelbare Besitz nach § 854 I eine tatsächliche Sachherrschaft erfordert, gibt es Teilbesitz nur an realen Bestandteilen einer Sache, nicht an ideellen Bruchteilen[115]. Eben darin unterscheidet sich der Besitz vom Eigentum. Die rechtliche Sachherrschaft des Eigentümers kann man nach § 1008 beliebig in Bruchteile aufspalten, die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzers nicht. Umgekehrt gibt es Teilbesitz auch an wesentlichen Bestandteilen einer Sache, obwohl sie nach §§ 93, 94 nicht sonderrechtsfähig sind.

Beispiele

- Teilbesitz an wesentlichen Bestandteilen des bebauten Grundstücks haben der Wohnungs- und der Geschäftsraummieter, wenn sie nicht das ganze Grundstück gemietet haben. Hier ist der Vermieter unmittelbarer Besitzer des Grundstücks mit Ausnahme der Mieträume und nach § 868 zugleich mittelbarer Besitzer der Mieträume.
- In einem großen Mietshaus hat jeder Mieter unmittelbaren Teilbesitz an seiner Wohnung und zugleich unmittelbaren Mitbesitz an Flur, Waschküche, Trockenraum, Aufzug und Tiefgarage.
- Teilbesitz hat auch der Mieter einer Werbefläche auf der Außenwand eines Gebäudes (BGH NJW 67, 48).
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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