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3.5 Kein Nebenbesitz mehrerer mittelbarer Besitzer

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Der unmittelbare Besitzer kann nicht gleichzeitig mehreren Oberbesitzern nebeneinander gleichstufigen mittelbaren Besitz vermitteln. § 871 erlaubt nur mehrstufigen mittelbaren Besitz (RN 83), für ein Nebeneinander mehrerer mittelbarer Besitzer auf gleicher Stufe ist kein Platz. Der Besitzmittler kann nicht gleichzeitig zwei Herrn dienen und mehrerer selbstständige Herausgabeansprüche verschiedener Oberbesitzer anerkennen[112].

Damit darf man den Mitbesitz (§ 866) mehrerer mittelbarer Besitzer nicht verwechseln; vermieten mehrere Personen gemeinsam eine Sache, werden sie mittelbare Mitbesitzer (§§ 868, 866).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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